KFZ-Steuern

Mit der KFZ Steuer erhebt der deutsche Gesetzgeber unter gesetzlich geregelten Bedingungen eine Steuer für bestimmte – meist motorbetriebene – Fahrzeuge. Die Basis für die Steuerberechnung kann dabei unterschiedlich sein und neben dem Hubraum kann die Basis auch die Schadstoffemission oder das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges bilden. Neben der Bezeichnung KFZ Steuer werden Ihnen vielfach auch die Bezeichnungen Kraftfahrzeugsteuer oder KraftStG im Alltag und in der Korrespondenz mit Behörden begegnen können. Sie sollten diese Steuer jedoch nicht mit der Gebühr, die bei Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung eines KFZ von den Zulassungsstellen einmalig erhoben wird, verwechseln.

Der deutsche Staat erhebt für bestimmte Kraftfahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuer. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Wesentlichen durch das KraftStG geregelt. Es ist an sich üblich, dass die Kraftfahrzeugsteuer von dem Halter des Fahrzeuges bezahlt wird. Dabei beginnt die Steuerpflicht unter anderem, wenn der Halter das Fahrzeug für den Straßenverkehr bei der zuständigen Zulassungsstelle ordnungsgemäß anmeldet. Unter die besteuerungspflichtigen Fahrzeuge können unter anderem PKW, Motorräder, Wohnmobile, Lastkraftwagen, Sonderfahrzeuge oder auch Anhänger fallen. Welche Fahrzeuge dabei steuerpflichtig sind und auf welcher Berechnungsgrundlage die Steuer erhoben wird, das ist in Deutschland auf Basis von gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die Mitteilung über die Höhe einer gegebenenfalls anfallenden KFZ Steuer erfolgt dabei in der Regel über einen Steuerbescheid. Die KFZ Steuer wird dabei üblicherweise für ein Jahr im Voraus bezahlt.

Basis für die Berechnung der Steuer sind bei PKW mit Hubkolben- Verbrennungsmotoren üblicherweise unter anderem der Hubraum des Fahrzeuges. Bei Lastkraftwagen und ähnlichen Fahrzeugen wird hingegen regelmäßig die Steuer auf Basis des zulässigen Gesamtgewichtes bestimmt, wobei gegebenenfalls auch Geräusch- und Schadstoffemissionen des Fahrzeuges mit in die Berechnung einfließen können.

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